Realisierung
Umsetzung durch die Anwohnerinnen
Der untersuchte Strassenblock in Dübendorf wird von einer bemerkenswert vielfältigen Sozialstruktur bewohnt. Das Spektrum reicht von Seniorinnen über Familien, von Lokalpolitikern bis hin zu Wohngemeinschaften und Wohnungen für Geflüchtete. Dementsprechend wird die Lebenswirklichkeit im Quartier von den Bewohnerinnen sehr unterschiedlich wahrgenommen. Was jedoch alle eint, ist die Sorge, dass sich die vertraute bauliche Umgebung dermaßen schnell verändert und überall neue Wohnblöcke entstehen. Damit verlieren die Bewohner nicht nur ein Stück Identifikation, sondern auch ihr soziales Umfeld.
Nachbarschaft Dübendorf
„Wir vermissen hier nichts. Wir leben gerne in unserem Haus. Nur der Garten ist zu groß, es erfordert zu viel Arbeit ihn zu pflegen.”
„Es tut weh, zu sehen, wie alles abgerissen wird und die vertraute Nachbarschaft verschwindet.”
„Wir warten nur darauf, dass Immobilienhaie ein Grundstück nach dem anderen aufkaufen und darauf Anlageobjekte errichten.”
„Das ist eine interessante Idee, die Fläche des Gartens gemeinsam zu verdichten. Daran haben wir nie gedacht. Das könnte uns helfen, das Haus zu behalten.”
— Zitate der Anwohnerinnen
Individuelle Verdichtung durch die Nachbarschaft
Die Hinterhofgebäude könnten von jedem Nachbarn individuell realisiert werden und erfordern einzeln einen geringeren finanziellen Aufwand. Die Einnahmen verschaffen den Bewohnern ein zusätzliches Einkommen und ihr Leben kann weiterhin im Quartier stattfinden.
Derzeit befinden wir uns im Austausch mit der Nachbarschaft und versuchen ein mögliches Vorgehen mit der Gemeinde zu eruieren. Folgende Lösungsansätze werden derzeit diskutiert:
Gebietssanierung
Der Kanton Zürich kennt gemäss Planungs- und Baugesetz das Instrument der Gebietssanierung (§ 186 ff. PBG-ZH). Es kann mittels Quartier- und Gestaltungsplänen zur Erneuerung überbauter Ortsteile eingesetzt werden. Die Baulandumlegung und die Verbesserung der Erschliessung sind begleitende Massnahmen dieser Sanierung. [1]
Gestaltungsplan
Der Gestaltungsplan ordnet für ein umgrenztes Gebiet eine spezielle baurechtliche Ordnung an: Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten werden bindend festgelegt. Mit diesem Instrument lassen sich geeignete ortsbauliche Strukturen schaffen und gestalterische Anforderungen an künftige Projekte detailliert festlegen.
[…] Bei beiden Instrumenten darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise abgewichen werden (§ 83 PBG). Gestaltungspläne können von den Gemeinden oder von Privaten aufgestellt werden. [2]
Privatrechtliches Näherbaurecht
Die angestrebte Form der Zwischenbauten bedarf, ohne Anpassungen eines übergeordneten rechtlichen Regelwerks, der Zustimmung der Nachbarn durch ein Näher- oder Grenzbaurecht. Die privatrechtliche Einigung ermöglicht die Positionierung der Zwischenbauten auf der Grundstücksgrenze. Diese Vorgehensweise bedingt das Einverständnis der Gemeinde, dass die Bauten den allgemeinen Ansprüchen einer Bauzone entsprechen.